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Arbeitszeugnis

Ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nach § 109 GewO und § 630 BGB.

Doch leider hat dieses Zeugnis rein gar nichts mit einem Schulzeugnis gemein. Klare Noten nach dem Schema "sehr gut" bis "ungenügend" sind vergeblich zu suchen. An Stelle von Punkten oder Schulnoten sind verklausulierte Formulierungen wie „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ oder „zu unserer Zufriedenheit“ zu finden. Diese richtig zu deuten fällt oft schwer und können bei einer falschen Deutung negative Auswirkungen auf Ihre berufliche Zukunft haben. Teilweise ergeben sich Deutungsmöglichkeiten, wenn ein bestimmtes Papier verwendet wird oder bestimmte Formatierungen gewählt wurden

Gerne helfe ich Ihnen bei der Analyse eines erhaltenen Arbeitszeugnisses oder erstelle für Sie Zeugnisse für Mitarbeiter, die Ihren Betrieb verlassen.

 
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